Urteil des BGH vom 29.09.2009 - VI ZR 251/ 08 - schwerwiegende Befunderhebungsfehler führen zur Beweislastumkehr
Das Unterbleiben der Therapie ist nicht Voraussetzung für eine Annahme eines Behandlungsfehlers. Es genügt, wenn gebotene Befunden nicht erhoben werden, da sich so eine konkrete nötige Therapie nicht einleiten lässt. Allein die Nichterhebung von nötigen Befunden begründet einen groben ärztlichen Behandlungsfehler, sodass die Beweislast eines Fehlers nicht mehr auf der Seite des Patienten liegt, sondern vom Arzt eine ordnungsgemäße Behandlung zu beweisen ist (Beweislastumkehr). Es genügt, daher, dass der Fehler generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen und nicht völlig außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt.
Nachzulesen in ZMGR 1/2010, S. 49 ff; in VersR 2010, 115ff.